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   VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18   

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https://dejure.org/2019,25804
VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18 (https://dejure.org/2019,25804)
VG Halle, Entscheidung vom 06.02.2019 - 1 B 292/18 (https://dejure.org/2019,25804)
VG Halle, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 1 B 292/18 (https://dejure.org/2019,25804)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18
    Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - juris, LS 1).

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - juris, LS 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. August 2009 - 11 S 1056/09 - juris Rn 13).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18
    Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren auch allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 27 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 2077/13

    Anfechtbarkeit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unter

    Auszug aus VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18
    Nicht geklärt werden muss vorliegend, ob der Erlass einer solchen auflösenden Bedingung überhaupt in Fällen der vorliegenden Art rechtmäßig ist (vgl. zur Problematik: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 11 S 2077/13 -, juris Rn 18 ff.), da sie als solche bestandskräftig geworden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09

    Inhalt eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; nachgeschobener

    Auszug aus VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18
    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - juris, LS 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. August 2009 - 11 S 1056/09 - juris Rn 13).
  • VG Aachen, 26.10.2015 - 4 L 815/15

    Auslegung; Antragsbegehren; kein Aussetzungsantrag gegen Befristungsentscheidung;

    Auszug aus VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18
    Dem Wortlaut der Vorschrift nach dürften die insoweit zu stellenden Anforderungen jedenfalls unterhalb der Schwelle liegen, die für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG oder einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG bestehen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 L 815/15 -, juris Rn. 19; vgl. Q./Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 81 Rn. 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19

    Abschiebungsschutz für ein Aufenthaltserlaubnisverfahren

    Mit Beschluss vom 06.02.2019 - 1 B 292/18 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, auf den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
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